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   VG Berlin - 27 K 25.22   

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VG Berlin - 27 K 25.22 (https://dejure.org/9999,138294)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 17.03.2022 - 27 L 43.22

    "RT DE" darf vorerst nicht weiter senden

    die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Februar 2022 in dem Verwaltungsrechtsstreit beim VG Berlin - Az. VG 27 K 25/22 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... - A ... - anzuordnen,.

    Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 [Berlin GVBl. S. 150], in der Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 26. März/4. April 2019 [Berlin GVBl. S. 536] - Medienstaatsvertrag-BB - statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 27 K 25/22 ist unbegründet.

    So erklärt sie in der Klagebegründung im Verfahren VG 27 K 25/22, dass es zumindest " ... " von T ... gab, " ... ", diese aber " ... " worden seien.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 13 B 783/22
    Das Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 - 27 L 43/22 -, juris, hat den Antrag der R. GmbH auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Untersagungsbescheid (rechtskräftig) abgelehnt; das Hauptsacheverfahren (27 K 25/22) ist soweit ersichtlich noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.
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